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KfW-Heizungsförderung 2026 für Holzvergaser, Pelletkessel und Biomasseheizungen
Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die KfW-Heizungsförderung im Programm 458. Wer eine Pelletheizung, Holzvergaser, Kombikessel oder einen förderfähigen Biomassekessel einbauen möchte, kann weiterhin staatliche Zuschüsse erhalten. Gleichzeitig ändern sich Bonusförderungen, Einkommensgrenzen und die maximal förderfähigen Investitionskosten.
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche KfW-Förderung für Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel ab 21. Juli 2026 möglich ist. Wir erklären die aktuellen Förderbedingungen verständlich, zeigen mögliche Zuschüsse und geben einen Überblick über förderfähige ATMOS Heizkessel.
30 % Grundförderung bleiben bestehen
bis 80 % Gesamtförderung bei erfüllten Voraussetzungen
22.400 € maximaler Zuschuss für die erste Wohneinheit
Wichtige Übergangsregelung
Neue Bestätigungen zum Antrag – sogenannte BzA – können während der technischen Umstellungsphase vorübergehend nicht erstellt werden.
Kunden, die bereits über eine gültige BzA verfügen, können ihren Förderantrag noch bis zum 20. Juli 2026 zu den bisherigen Förderbedingungen einreichen.
Ab dem 21. Juli 2026 können wieder neue BzA erstellt und Förderanträge nach den neuen Bedingungen eingereicht werden.
KfW-Heizungsförderung 2026 – alle Änderungen im Überblick
- Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und wird anschließend schrittweise abgesenkt.
- Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozent entfällt.
- Der Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro für Biomasseanlagen entfällt.
- Der Einkommensbonus wird künftig in drei Einkommensstufen gestaffelt.
- Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten keinen zusätzlichen Fördersatz. Stattdessen wird das für den Einkommensbonus maßgebliche Haushaltseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.
- Die förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken zunächst von 30.000 auf 28.000 Euro.
- Die förderfähigen Kosten werden anschließend halbjährlich weiter abgesenkt.
Bereits gestellte Förderanträge Bereits eingereichte oder bewilligte Anträge bleiben unverändert bestehen und werden nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen bearbeitet.
↑ Zurück nach oben KfW 458 – Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus
30 % Grundförderung
Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Sie kann für den Einbau einer förderfähigen Heizungsanlage auf Basis erneuerbarer Energien beantragt werden. Dazu können auch förderfähige Biomasseanlagen wie Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel gehören.
16 % Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt ab dem 21. Juli 2026 zunächst 16 Prozent.
Er kann von selbstnutzenden Eigentümern beantragt werden, wenn eine förderfähige alte Heizungsanlage ausgetauscht wird und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis zu 40 % Einkommensbonus
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Einkommensbonus erhalten.
Familienregelung
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das maßgebliche zu versteuernde Haushaltseinkommen für die Prüfung des Einkommensbonus einmalig um 10.000 Euro reduziert.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Einkommensbonus |
|---|---|
| bis einschließlich 30.000 € | 40 % |
| 30.001 € bis 40.000 € | 30 % |
| 40.001 € bis 50.000 € | 10 % |
| ab 50.001 € | kein Einkommensbonus |
Diese Förderbestandteile entfallen
↑ Zurück nach oben - Effizienzbonus von bisher 5 Prozent
- Emissionsminderungszuschlag von bisher 2.500 Euro für Biomasseanlagen
KfW 458 für Pelletheizung und Holzvergaser – mögliche Förderkombinationen
Für den Zeitraum vom 21. Juli 2026 bis zum 31. Januar 2027 werden für die erste Wohneinheit maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.
Die verschiedenen Förderbausteine können miteinander kombiniert werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
| Förderkombination | Fördersatz | Maximaler Zuschuss |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 8.400 € |
| Grundförderung + 10 % Einkommensbonus | 40 % | 11.200 € |
| Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus | 46 % | 12.880 € |
| Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + 10 % Einkommensbonus | 56 % | 15.680 € |
| Grundförderung + 30 % Einkommensbonus | 60 % | 16.800 € |
| Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + 30 % Einkommensbonus | 70 % | 19.600 € |
| Grundförderung + 40 % Einkommensbonus | 70 % | 19.600 € |
| Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus + 40 % Einkommensbonus | bis 80 % | 22.400 € |
Bitte beachten Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur gewährt, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechnerische Addition der einzelnen Förderbausteine führt nicht automatisch zu einem Förderanspruch.
Förderbeispiele anzeigen
Beispiel 1: Nur Grundförderung
Ein Eigentümer erfüllt ausschließlich die Voraussetzungen für die Grundförderung.
- Grundförderung: 30 %
- Förderfähige Kosten: maximal 28.000 €
Maximaler Zuschuss: 8.400 €
Beispiel 2: Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus
- Grundförderung: 30 %
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
- Gesamtförderung: 46 %
Maximaler Zuschuss: 12.880 €
Beispiel 3: Grundförderung und Einkommensbonus
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt zwischen 30.001 und 40.000 Euro.
- Grundförderung: 30 %
- Einkommensbonus: 30 %
- Gesamtförderung: 60 %
Maximaler Zuschuss: 16.800 €
Beispiel 4: Familie mit minderjährigem Kind
Eine Familie verfügt über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro. Durch das minderjährige Kind reduziert sich das für den Einkommensbonus maßgebliche Einkommen rechnerisch auf 30.000 Euro.
- Grundförderung: 30 %
- Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
- Einkommensbonus: 40 %
- Rechnerische Summe: 86 %
- Maximal berücksichtigter Fördersatz: 80 %
Maximaler Zuschuss: 22.400 €
KfW-Einkommensbonus für Familien mit minderjährigen Kindern
Der Familienzuschlag erhöht nicht direkt den Fördersatz. Stattdessen wird das für den Einkommensbonus maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.
Der Familienzuschlag wird unabhängig von der Anzahl der Kinder nur einmal berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Ohne minderjähriges Kind | Mit mindestens einem minderjährigen Kind |
|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 40 % |
| 30.001 € bis 40.000 € | 30 % | 40 % |
| 40.001 € bis 50.000 € | 10 % | 30 % |
| 50.001 € bis 60.000 € | kein Bonus | 10 % |
| ab 60.001 € | kein Bonus | kein Bonus |
Entwicklung der KfW-Heizungsförderung bis 2030
Die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit und der Klimageschwindigkeitsbonus werden schrittweise reduziert.
| Zeitraum | Förderfähige Kosten der ersten Wohneinheit | Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|---|
| 21.07.2026 bis 31.01.2027 | 28.000 € | 16 % |
| 01.02.2027 bis 31.07.2027 | 27.250 € | 12 % |
| 01.08.2027 bis 31.01.2028 | 26.500 € | 8 % |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 25.750 € | 4 % |
| ab 01.08.2028 | 25.000 € | entfällt |
Nach dem derzeit veröffentlichten Stand reduzieren sich die förderfähigen Kosten anschließend weiterhin halbjährlich um 750 Euro, bis Ende 2030 ein Betrag von 22.000 Euro erreicht wird.
↑ Zurück nach oben KfW-Förderung für Mehrfamilienhäuser und vermietete Wohneinheiten
Für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten gelten folgende maximal förderfähige Kosten:
- erste Wohneinheit: 28.000 €
- zweite bis sechste Wohneinheit: jeweils 15.000 €
- ab der siebten Wohneinheit: jeweils 8.000 €
Bei vermieteten Wohneinheiten ist nach dem derzeit veröffentlichten Stand grundsätzlich die Grundförderung von 30 Prozent relevant. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus richten sich grundsätzlich an selbstnutzende Eigentümer beziehungsweise selbstgenutzte Wohneinheiten.
Tabelle für vermietete Mehrfamilienhäuser anzeigen
| Wohneinheiten | Förderfähige Gesamtkosten | Fördersatz | Maximaler Zuschuss |
|---|---|---|---|
| 1 | 28.000 € | 30 % | 8.400 € |
| 2 | 43.000 € | 30 % | 12.900 € |
| 3 | 58.000 € | 30 % | 17.400 € |
| 4 | 73.000 € | 30 % | 21.900 € |
| 5 | 88.000 € | 30 % | 26.400 € |
| 6 | 103.000 € | 30 % | 30.900 € |
| 7 | 111.000 € | 30 % | 33.300 € |
| 8 | 119.000 € | 30 % | 35.700 € |
| 9 | 127.000 € | 30 % | 38.100 € |
| 10 | 135.000 € | 30 % | 40.500 € |
| 11 | 143.000 € | 30 % | 42.900 € |
| 12 | 151.000 € | 30 % | 45.300 € |
| 13 | 159.000 € | 30 % | 47.700 € |
| 14 | 167.000 € | 30 % | 50.100 € |
| 15 | 175.000 € | 30 % | 52.500 € |
| 16 | 183.000 € | 30 % | 54.900 € |
| 17 | 191.000 € | 30 % | 57.300 € |
| 18 | 199.000 € | 30 % | 59.700 € |
| 19 | 207.000 € | 30 % | 62.100 € |
| 20 | 215.000 € | 30 % | 64.500 € |
Hinweis zu vermieteten Gebäuden Die endgültige Förderhöhe hängt von der Nutzung des Gebäudes, der Antragstellergruppe und den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen ab.
↑ Zurück nach oben Welche ATMOS Holzvergaser und Pelletkessel sind KfW-förderfähig?
Zahlreiche ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel erfüllen die technischen Voraussetzungen für die staatliche Heizungsförderung. Damit kann der Einbau einer modernen Biomasseheizung im Rahmen der KfW-Förderung 458 bezuschusst werden.
Ob ein bestimmter Holzvergaser, Pelletkessel oder Kombikessel förderfähig ist, hängt von der aktuellen Liste der förderfähigen Anlagen, der geplanten Anlagenkonfiguration und den geltenden technischen Mindestanforderungen ab.
Förderfähige ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel
Die folgenden ATMOS Holzvergaser, Pelletkessel und Kombikessel gehören nach aktuellem Stand zu den förderfähigen Biomasseheizungen:
| Holzvergaser | Pelletkessel | Kombikessel |
|---|---|---|
| ATMOS DC18GSE | ATMOS P14 (P14/130) | ATMOS DC18GSP |
| ATMOS DC22GSE | ATMOS P21 | ATMOS DC25GSP |
| ATMOS DC25GSE | ATMOS P25 | ATMOS DC30GSP |
| ATMOS DC30GSE | ATMOS P30 | ATMOS DC40GSP |
| ATMOS DC40GSE | ATMOS P40 | |
| ATMOS GSX 50 | ATMOS P50 | |
| ATMOS GSX 70 | ATMOS P85 | |
| ATMOS P14 compact | ||
| ATMOS P21 compact | ||
| ATMOS P25 compact | ||
| ATMOS PX-Serie |
Aktuelle Förderliste Eine Liste aller aktuell förderfähigen ATMOS Heizkessel finden Sie im zentralen Wärmeerzeuger-Portal (WEP): Förderfähige ATMOS Heizkessel anzeigen
Wir unterstützen Sie
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl einer passenden ATMOS Heizungsanlage und stellen Ihnen die erforderlichen technischen Produktunterlagen zur Verfügung.
Auf Wunsch unterstützen wir Sie außerdem bei der Suche nach einem qualifizierten Heizungsfachbetrieb in Ihrer Region.
Förderung vor Beginn der Maßnahme beantragen Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der förderfähigen Maßnahme gestellt werden. Beachten Sie insbesondere die geltenden Vorgaben zum Lieferungs- oder Leistungsvertrag, zur Bestätigung zum Antrag und zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns.
↑ Zurück nach oben Häufige Fragen zur KfW-Förderung für Holzvergaser und Pelletheizungen
Wie hoch ist die KfW-Förderung für eine Biomasseheizung 2026?
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Abhängig von Einkommen, Nutzung des Gebäudes und dem Austausch der vorhandenen Heizung können weitere Bonusförderungen hinzukommen.
Welche ATMOS Kessel sind KfW-förderfähig?
Förderfähig sind alle Kessel, die auf der aktuellen Liste der förderfähigen Biomasseanlagen geführt werden und alle technischen Mindestanforderungen erfüllen. Auch die gesamte Anlagenplanung muss den geltenden Förderbedingungen entsprechen.
Muss die Förderung vor der Bestellung beantragt werden?
Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Dabei sind insbesondere die Vorgaben zum Lieferungs- oder Leistungsvertrag und zur Bestätigung zum Antrag zu beachten.
Welche Kosten einer Biomasseheizung sind förderfähig?
Neben dem förderfähigen Heizkessel können je nach Richtlinie auch notwendige Umfeldmaßnahmen, Montagearbeiten und weitere technische Komponenten berücksichtigt werden. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden KfW-Bedingungen.
Können auch Vermieter eine KfW-Förderung erhalten?
Auch vermietete Wohngebäude können grundsätzlich gefördert werden. Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus richten sich jedoch vor allem an selbstnutzende Eigentümer und selbstgenutzte Wohneinheiten.
Rechtlicher Hinweis:
Die auf dieser Seite veröffentlichten Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Sie stellen jedoch keine individuelle Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderrichtlinien, technischen Mindestanforderungen, Merkblätter und Förderbedingungen der KfW beziehungsweise des BAFA. Die Förderung ist von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.